7.6. Dass aufgrund des hiervor erstellten Sachverhalts der Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) erfüllt ist, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede. Es wird auf die nicht weiter bestrittene Subsumtion der Vorinstanz (S. 38 E. 7.2.2) verwiesen.