Die Theorie des Beschuldigten, die Verletzung unter dem Auge von I. könnte von einem Anstossen an der Türe im Rahmen des Gerangels stammen, ist hingegen nicht wahrscheinlich, hat dieses doch ausserhalb der Fahrzeuge stattgefunden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ein solches Anstossen von I. als er (der Beschuldigte) sich am 20. Juni 2017 zur Sache äusserte, nicht schilderte (UA act. 1754 ff.). Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, wie die Verletzungen zustande kamen, muss daher als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Für das Obergericht besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte I. durch das Fenster einen Faustschlag verpasste, als er in dessen Fahrzeug griff.