Schlag des Beschuldigten durch das Fenster nicht ausschliessen kann (vgl. UA act. 1781 Ziff. 12: «…, ich sah nicht, was dort passierte. Ich sah einzig, dass die erste Person beide Hände im Fahrzeug hatte»). Nachdem die Aussage von I., dass der Beschuldigte ihn durch das offene Fenster mit der Faust schlug, durch den medizinischen Untersuchungsbefund untermauert wird, erscheint die Aussage von I. betreffend den Faustschlag glaubhaft. Die Theorie des Beschuldigten, die Verletzung unter dem Auge von I. könnte von einem Anstossen an der Türe im Rahmen des Gerangels stammen, ist hingegen nicht wahrscheinlich, hat dieses doch ausserhalb der Fahrzeuge stattgefunden.