1781 Ziff. 12). Mit Blick auf die Schilderungen von I. und des Beschuldigten bestehen zwar gewisse Zweifel an der Reihenfolge der Geschehnisse, jedoch nicht an den Beobachtungen an sich. Daher erscheint mit Blick auf die Angaben von M. die Aussage des Beschuldigten, er und I. hätten sich ausserhalb des Fahrzeuges jeweils eine Ohrfeige gegeben, nicht glaubhaft. Auf der anderen Seite lässt sich die Schilderung von M. mit den Angaben von I. insoweit vereinbaren, als ihren Angaben gemein ist, dass der Beschuldigte durch das Autofester des I. griff. Festzuhalten ist zudem, dass M. aufgrund des von ihm Beobachteten einen - 33 -