7.5. Bei M., der damals von Beruf Staatsanwalt und heute Bezirksrichter ist, handelt es sich um eine glaubwürdige Person. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er in dieser Sache irgendwelche eigenen Interessen hat: Er kennt den Beschuldigten nicht (UA act. 1779 Ziff. 6). Seine Aussage zeigt auch keinen Belastungseifer. So sagte er, er habe weder einen Schlag noch ein zerrissenes T-Shirt gesehen. Er habe beobachtet, dass der Beschuldigte in das Fahrzeug von I. gelangt hat (UA act. 1780 Ziff. 7) und der Beschuldigte I. am Kragen packte, als dieser aus dem Fahrzeug ausstieg (UA act. 1780 Ziff. 9), und es dann ein kurzes Gerangel gegeben habe (UA act. 1781 Ziff.