Bei den vorinstanzlichen Hauptverhandlungen verweigerte der Beschuldigte diesbezüglich die Aussagen (VA act. 78 f.; 289; 547). Anlässlich der - 32 - Berufungsverhandlung verweigerte er ebenfalls die Aussage bzw. verwies er auf seine früheren, diesbezüglichen Aussagen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19).