Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit I. gekommen ist. Er stellt jedoch in Abrede, I. einen Faustschlag durch das Fenster verpasst zu haben. Die Aussagen des I. seien unglaubhaft. Dieser könnte sich im Rahmen der Rangelei den Kopf auch an der Türe des Autos angeschossen haben. Er sei deshalb vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen (Berufungsbegründung S. 25-28). 7.3. Wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.