7.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung, der Sachbeschädigung und der Nötigung frei. Sie verurteilte ihn jedoch wegen einfacher Körperverletzung wegen des Schlages gegen das Gesicht, der ein Hämatom unter dem Auge von I. verursacht habe. Die Nötigung durch das Zuhalten der Autotür für wenige Sekunden sei als Begleiterscheinung der Körperverletzung zu betrachten und werde vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung konsumiert (vorinstanzliches Urteil S. 38 f. E. 7.2.2-7.4).