Danach habe der Beschuldigte I. daran gehindert, das Fahrzeug zu verlassen, indem er die Türe mit beiden Händen zugehalten habe. Dabei habe der Beschuldigte die Fahrzeugtüre des Geschäftsautos von I. (geschädigt: J. AG) beschädigt. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig gemacht.