Die Verurteilung wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfolgt, soweit der Beschuldigte damit nicht zugleich Beschimpfungen und/oder Drohungen ausgesprochen hat, da eine mit dem Anruf erfüllte strafbare Handlung Art. 179septies StGB konsumiert (vgl. BGE 121 IV 131 E. 5a; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. Zürich 2021, N. 5 zu Art. 179septies StGB) 7. 7.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 4 vor, dass es am 18. Mai 2017, zwischen ca. 19.15 bis ca. 19.30 Uhr in R. zwischen dem Beschuldigten und I. zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Im - 30 -