Auch wenn diese Telefonanrufe eine erhebliche Belästigung darstellen, entfalten sie für sich allein nicht eine derartige Zwangswirkung, die dem in der gesetzlichen Bestimmung der Nötigung ausdrücklich erwähnten Mittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile) gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2007 vom 16. November 2007). Der Tatbestand der Nötigung ist daher entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht erfüllt.