6.4.3.2. Der Beschuldigte hat B., D. und H. mehrfach angerufen, so dass diese ihr Telefon jeweils aussteckten. Hinsichtlich der Intensität der Belästigung durch die Telefonanrufe kann insbesondere auf die sehr eindrücklichen Schilderungen von H. verwiesen werden, dass das Telefon während 10 Minuten läuten gelassen wurde (UA act. 1663 f. Ziff. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Bei D. rief der Beschuldigte während 30 Minuten fortwährend an (UA act. 1674 Ziff. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7) und die Telefonauswertung der Polizei zeigte, dass der Beschuldigte B. mindestens 76-mal versuchte anzurufen (UA act. 1612 ff.).