Hätte tatsächlich ein einfacher Schuldspruch gefällt werden wollen, wäre konsequenterweise ein Freispruch bzw. gegebenenfalls eine Teileinstellung des Verfahrens bezüglich der anderen Drohungen erfolgt. Dem ist aber nicht so. Entsprechend ist der Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv auszuräumen (vgl. Art. 83 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 3.1.3; - 29 - 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3). Das stellt keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1.6.1; 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.2).