Dabei liegt offensichtlich ein Versehen der Vorinstanz vor. Dass dieser Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bestanden haben muss und es sich damit um ein tatsächliches Versehen handelte, ergibt sich daraus, dass beim angeklagten Sachverhalt in Bezug auf die Drohungen drei separate Sachverhaltskomplexe vorliegen, die Drohungen sich gegen drei verschiedene Personen richteten und zu unterschiedlichen Zeiten stattfanden. Hätte tatsächlich ein einfacher Schuldspruch gefällt werden wollen, wäre konsequenterweise ein Freispruch bzw. gegebenenfalls eine Teileinstellung des Verfahrens bezüglich der anderen Drohungen erfolgt.