Dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung aufgrund der gegenüber mehreren Personen ausgesprochenen Drohungen mehrfach erfüllt hat, stellte auch die Vorinstanz (S. 33 E. 6.3) in den Erwägungen fest. Dennoch hat sie den Beschuldigten alsdann (im Dispositiv) nicht wegen mehrfacher Drohung verurteilt. Dabei liegt offensichtlich ein Versehen der Vorinstanz vor.