«Dräcklaferi» und «Soucheib» um Werturteile und damit um Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wusste selbstverständlich auch, dass er mit diesen Äusserungen B. und H. in ihrer Ehre angreift. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sind deshalb erfüllt.