B. hingegen glaubte, dass er tatsächlich eines Tages vom Beschuldigten einen Faustschlag bekommen werde, er habe ihn schliesslich bereits einmal gesehen, wie er jemand anderen geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16; UA act. 1731). Er erkundigte sich dann auch bei der Polizei, ob er Angst haben müsse, zusammengeschlagen zu werden, wenn er mit seinen Enkelkindern auf den Spielplatz gehe (UA act. 1670 Ziff. 16). Schliesslich ging auch H. davon aus, dass wenn er dem Beschuldigten das nächste Mal über den Weg laufe, ihm etwas passieren werde (UA act. 1670). Er traue dem Beschuldigten eine Gewaltanwendung zu, da dieser schon diverse Schlägereien gehabt habe (UA act. 1664 Ziff.