gemäss der Telefonauswertung von B. gar nicht angenommen worden (Berufungsbegründung S. 24), übersieht er, dass gemäss dem Polizeibericht vom 2. Februar 2018 in Betracht gezogen werden muss, dass ein Teil des Anrufprotokolls durch den Beschuldigten gelöscht und von der IT- Forensik nicht wiederhergestellt werden konnte (UA act. 1579). Dies deckt sich auch damit, dass Anrufe an D. und H. nicht verzeichnet sind, sich aus den glaubhaften Aussagen von D. und H. jedoch ergibt, dass solche stattgefunden haben und der Beschuldigte solche bei seiner Schlusseinvernahme auch nicht in Abrede stellte. D., H. und B. schilderten nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie durch diese Drohungen in Angst