So schrieb er H. und D., dass er es ihnen gönnen würde, wenn diese fünf Tage im Spital um ihr Leben kämpfen müssten (UA act. 1688; 1727) und dass B. in eine Faust «reinlaufen» werde, aber nicht in seine (UA act. 1650). Dass der Beschuldigte sich gegenüber von H. und D. am Telefon nicht korrekt verhielt, kann zudem auch aus der Aussage des Beschuldigten bei seiner Schlusseinvernahme geschlossen werden, ansonsten hätte es nichts gegeben, was ihm leidtun könnte (UA act. 1816 Ziff. 80). Soweit der Beschuldigte betreffend die Telefonanrufe an B. meint, seine Anrufe seien - 27 -