6.4. Von D., H. und B. wurde konstant, schlüssig und glaubhaft geschildert, dass sie vom Beschuldigten Anrufe erhielten, in welchen der Beschuldigte die in der Anklage wiedergegebenen Aussagen machte. Der Beschuldigte verkennt, dass glaubhafte Aussagen als Beweis geeignet sind. Die Aussagen von D., H. und B. betreffend die angedrohten Schläge durch den Beschuldigten scheinen insbesondere auch angesichts der E-Mails des Beschuldigten an H. und D. glaubhaft. Denn diese enthalten Anspielungen darauf, dass B., D. und H. etwas zustossen soll. So schrieb er H. und D., dass er es ihnen gönnen würde, wenn diese fünf Tage im Spital um ihr Leben kämpfen müssten (UA act.