6.3.6. B. gab bei seiner Befragung am 30. November 2017 an, er habe am Abend des 29. November 2017 um 19.29 Uhr einen Anruf vom Beschuldigten, dessen Name auf seinem Display erschienen sei, erhalten. Dieser habe gesagt «irgendeinisch hau ider eis et Fässi du Wexxer». Kurz darauf habe es nochmals geklingelt. Wieder sei der Name des Beschuldigten auf dem Display erschienen. Diesmal habe der Beschuldigte gesagt «B. du Dräcklaferi hesch en Schiss i de Hose? Oder…» (UA act. 1669 Ziff. 5). Es sei eindeutig die Stimme des Beschuldigten gewesen (UA act. 1669 Ziff. 8). Er sei danach aufgewühlt gewesen (UA act. 1669 Ziff.