1817 Ziff. 89). Er habe die ihm vorgeworfenen Drohungen und Beschimpfungen sicher nicht gesagt (UA act. 1817 Ziff. 95). - 25 - Während den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen verweigerte der Beschuldigte die Aussage (VA act. 77 ff.; 289 ff.; 545 ff.).