6.3.3. Aus der Aussage des Beschuldigten vom 5. Dezember 2017 ergibt sich, dass er kurz vor dem Tatzeitraum einen Brief von seinen ehemaligen Vermietern, D. und H. erhalten hat (UA act. 1655 Ziff. 39; 1657 Ziff. 64). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe bzw. wollte sich dazu nicht äussern (UA act. 1653 ff.). Der Beschuldigte meinte etwa, es sei die Sache der Polizei herauszufinden, ob er bei D. und H. angerufen habe (UA act. 1654 Ziff. 21).