Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt. Was am Telefon zwischen zwei Personen gesprochen werde, sei keines Beweises zugänglich. Zudem habe der Zeuge B. keinen Anruf angenommen, weshalb dieser überhaupt nicht habe beschimpft werden können. Auch seien keine Anrufe an D. und H. bei der Auswertung des Mobiltelefons festgestellt worden. Ferner bestreitet der Beschuldigte bei D. und H. mit seinem Auto vorbeigefahren zu sein. Er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen (Berufungsbegründung S. 23-25). - 24 -