6.2. Die Vorinstanz (S. 29 ff. E. 6) erachtete den angeklagten Sachverhalt – mit Ausnahme des Vorwurfs, der Beschuldigte sei am jeweiligen Wohnort von D. und H. vorbeigefahren und habe diverse Gegenstände auf die Grundstücke geworfen – als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung.