Dadurch habe der Beschuldigte mehrfach jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfach jemanden durch Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt, etwas zu tun bzw. zu dulden (Art. 181 StGB), aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung und Belästigung missbraucht (Art. 179septies StGB), mehrfach jemanden in anderer Weise durch Wort in seiner Ehre angegriffen (Art. 177 Abs. 1 StGB) und als Führer eines Motorfahrzeuges Gegenstände zum Fahrzeug hinausgeworfen (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV).