Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, die Geschädigten durch die zahlreichen Anrufe zu belästigen und zu beunruhigen und habe sie dadurch in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Mittels der zahlreichen Anrufe, welche auch spät abends erfolgt seien, habe der Beschuldigte D. und H. gezwungen, ihre Telefone auszuschalten bzw. auszustecken, damit sie schlafen konnten. B. sei durch - 23 - das Verhalten des Beschuldigten sogar gezwungen worden, seine Telefonnummer zu wechseln.