6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 3.2 vor, er habe B. vom 29. November 2017 zwischen 18.30 Uhr und dem 1. Dezember 2017, 01.02 Uhr, insgesamt 76-mal auf dessen Festnetznummer angerufen. D. und H. habe der Beschuldigte am Abend des 28. und 29. November 2017 ebenfalls ununterbrochen auf deren Festnetznummer angerufen. Der Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, die Geschädigten durch die zahlreichen Anrufe zu belästigen und zu beunruhigen und habe sie dadurch in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt.