Dem Beschuldigten ging es darum, dem ihm seiner Meinung nach unliebsam gewordenen B. Unannehmlichkeiten zu bereiten und sich dadurch Befriedigung zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand von Art. 179septies StGB ist erfüllt. Nachdem ein Strafantrag von B. vorliegt (UA act. 1586), ist der Beschuldigte wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verurteilen.