Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung (S. 23) ausführen, es habe sich um einen «Lausbubenstreich» gehandelt. Er räumt damit vorsätzliches Handeln hinsichtlich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ein. Der Beschuldigte wusste um den im Inserat bewusst tief angegebenen Mietpreis und wollte auch, dass sich eine Vielzahl von Interessenten bei B. melden und dies auch bis in die späten Abendstunden (vgl. UA act. 1598). Dieses Verhalten des 39-jährigen Beschuldigten war kein «Lausbubenstreich», sondern böswillig. Dem Beschuldigten ging es darum, dem ihm seiner Meinung nach unliebsam gewordenen B. Unannehmlichkeiten zu bereiten und sich dadurch Befriedigung zu verschaffen.