5.4. Der Beschuldigte hat die Wohnung von B. und seiner Ehefrau zu einem sehr günstigen Mietpreis inseriert und gab dessen Telefonnummer als Kontakt an. Dadurch erhielten diese vom 27. November 2017, 21.10 Uhr (UA act. 1668 Ziff. 5), bis 30. November 2017 rund 50 Anrufe, teilweise spät am Abend, wobei mit weiteren Anrufen zu rechnen war. Dies stellt eine Belästigung dar, die von ihrer Intensität als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre von B. und seiner Ehefrau im Sinne von Art. 179septies StGB einzustufen ist. Der Beschuldigte handelte als unmittelbarer Täter, indem er unbestimmte Dritte (Mietinteressenten) mit dem Inserat veranlasste, bei B. anzurufen.