Denkbar ist auch, dass die Tathandlungen durch Anstiftung, in Form von Mitttäterschaft oder mittelbarer Täterschaft vorgenommen werden (RAMEL/ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 179septies StGB). Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 138 IV 70 E. 1.4 mit Hinweisen). Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 17 E. 2d mit Hinweisen