Diese Bestimmung schützt das persönliche Recht des Opfers, durch bestimmte Handlungen, die mittels einer Fernmeldeanlage begangen werden, nicht belästigt zu werden (BGE 121 IV 131 E. 5b mit Hinweis). Täter kann jeder sein, der mittels einer Fernmeldeanlage die geforderte Tathandlung vornimmt. In subjektiver Hinsicht fordert das Gesetz neben Vorsatz, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen).