5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die Wohnung von B. mit einem sehr günstigen Mietzins auf zwei Internetplattformen inserierte, wobei sich Mietinteressenten bis um 23.30 Uhr telefonisch melden könnten. B. bekam in der Folge vom 27. bis 30. November 2017 – bis dieser sein Telefon abstellte bzw. die Telefonnummer wechselte – ca. 50 Anrufe von Mietinteressenten, teilweise auch noch spät am Abend (vorinstanzliches Urteil S. 28 E. 5.2.2).