5. 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 3.1 der Nötigung schuldig (vorinstanzliches Urteil S. 28 f. E. 5.2.2). Der Beschuldigte ist der Auffassung, der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Das Inserieren der Wohnung sei nicht als gewaltähnlich zu qualifizieren. Weiter habe er entgegen der Vorinstanz B. nur einen Streich spielen wollen. Er habe diesen nicht zu einem bestimmten Verhalten drängen wollen. Der Vorsatz fehle (Berufungsbegründung S. 22 f.).