Wie die Vorinstanz (S. 20 E. 3.3.3.2) hierzu nachvollziehbar ausführte, weist dies nur darauf hin, dass der Beschuldigte annahm, der Brand bewirkte (wenn überhaupt, zumindest in diesem Zeitpunkt noch) keine konkrete und hohe Gefährdung für die Bewohner des Hauses. Es gibt mit Blick darauf jedoch keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Feuersbrunst im Haus, in welchem er zur Miete wohnte, absichtlich verursachte. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 20 -