Der Beschuldigte bestreitet den Vorsatz (Berufungsbegründung S. 20). Wie bereits dargelegt, bestehen, aufgrund der Art und Weise, wie die Zeitungsbündel etc. arrangiert wurden, kein Zweifel, dass der Brand absichtlich – willentlich und wissentlich – verursacht wurde. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte nach dem Entfachen des Feuers wieder in seine Wohnung begab und von allen Mietern am Längsten im Haus blieb. Wie die Vorinstanz (S. 20 E. 3.3.3.2) hierzu nachvollziehbar ausführte, weist dies nur darauf hin, dass der Beschuldigte annahm, der Brand bewirkte (wenn überhaupt, zumindest in diesem Zeitpunkt noch) keine konkrete und hohe Gefährdung für die Bewohner des Hauses.