4.12. Der Beschuldigte bestreitet die vorinstanzliche Schlussfolgerung (S. 18 f. E. 3.3.2) nicht, dass durch das Feuer eine Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB zum Schaden eines Dritten verursacht wurde. Es wird deshalb auf die zutreffenden und nicht weiter bestrittenen Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).