Wobei hinzu kommt, dass er mit Konflikten generell unangemessene und von Wut geprägte Reaktion zeigt. Daher erscheint beim Beschuldigten ein Brandlegen als mögliche Antwort auf die Konflikte mit den anderen Mietern und den Vermietern, nachdem der Beschuldigte sich wegen der Kündigung der Wohnung hilflos und wohl auch unter erheblichem existenziellem Druck stehend fühlte. Konkrete Hinweise auf eine andere Täterschaft wie z.B. Spuren oder Beobachtungen gibt es nicht. Mit der Vorinstanz kommt das Obergericht zum Schluss, dass sich eine Indizienkette zeigt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt, dass der Beschuldigte das Feuer absichtlich entfacht hat.