4.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von Brandstiftung ausgegangen werden muss. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B. ist zudem anzunehmen, dass der Beschuldigte die Treppe vom Keller – dem Tatort – in seine Wohnung hochging, nachdem der Brand ausgebrochen war, wobei es alsdann bereits etwas stärker nach Rauch roch. Auf die gegenteiligen, - 19 -