E. 4), beim (böswilligen) Inserieren der Wohnung von B. im November 2017 (Anklageziff. 3.1; E. 5 folgend) oder beim aggressiven Durchbruch im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung im Juli 2016, als er von Mitpatienten auf sein unhygienisches Verhalten angesprochen wurde (UA act. 814). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G. vom 15. Januar 2017, reagiere der Beschuldigte bei Kritik in übertriebener Weise und mit intensiven Wutgefühlen (UA act. 68 f.). Das Legen eines Feuers als unangemessene Reaktion auf die Streitigkeiten im Haus und die angedrohte Kündigung der Wohnung, ist somit beim Beschuldigten als möglich einzustufen.