4.10. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte im Tatzeitraum im Allgemeinen mit Konflikten umging. Er hatte keinen adäquaten Umgang mit Kritik, sondern reagierte darauf mit Wut und Rache. Dieses Reaktionsmuster zeigte sich beispielweise auch bei der Tat des Beschuldigten gegenüber seinem ehemaligen Chef im Juni 2016 mit Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (vorinstanzliches Urteil S. 20 ff. E. 4), beim (böswilligen) Inserieren der Wohnung von B. im November 2017 (Anklageziff.