4.9. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte und keineswegs konstruiert erscheint (Berufungsbegründung S. 19), hatte der Beschuldigte auch ein Motiv den Brand zu legen. Der Beschuldigte war zum einen beleidigt (UA act. 1368 Ziff. 23), dass seine Renovation des Velo-/Kellerraums (Brandherd) von den anderen Mitbewohnern des Hauses nicht hinreichend honoriert wurde. Sondern diese ihn bezichtigten, in diesem Raum zu rauchen, so dass die Wäsche im Nachbarraum nach Rauch roch (vgl. UA act. 1301 Ziff. 33 f. [Beschuldigter]; 1330 f. Ziff. 87 [B.]; 1347 f. Ziff. 14-18 [H.]).