Trotzdem hat der Beschuldigte die Papiertüten ausgezogen und nach dem Urinieren die Hände gewaschen. Es scheint naheliegend, dass eine Person, die mit dem Brandlegen nichts zu tun hat und die bemüht ist, ihre Unschuld zu untermauern, der Anweisung der Polizei gefolgt wäre. Es wäre zu erwarten, dass sie zumindest nach dem - 18 - Urinieren die Hände nicht gewaschen hätte. Es besteht daher der Anschein, dass der Beschuldigte allfällige ihn belastende Spuren vernichten wollte.