Der Beschuldigte wurde somit von mehreren Personen darauf hingewiesen, dass er die Papiertüten nicht entfernen und die Hände nicht waschen dürfe. Es musste ihm klar sein, dass es der Polizei dabei um die Spurensicherung ging und es sich somit um eine wichtige Anweisung handelte. Entgegen seinen Ausführungen (Berufungsbegründung S. 18) vermag seine Alkoholisierung sein nicht nur leicht aggressives, unfreundliches, unkooperatives und uneinsichtiges Verhalten nicht zu erklären (vgl. E. 4.7.2.2 hiervor). Trotzdem hat der Beschuldigte die Papiertüten ausgezogen und nach dem Urinieren die Hände gewaschen.