dass er die Papiertüten nicht entfernen dürfe. Der Beschuldigte meinte jedoch, dass er mit diesen nicht urinieren könne und habe diese ausgezogen. Die Polizistin habe dem Beschuldigten auch mehrfach gesagt, er dürfe sich die Hände nicht waschen. Dies habe der Beschuldigte dann aber trotzdem gemacht (UA act. 1449 Ziff. 17).