4.8. Ferner zu berücksichtigen ist auch das weitere Verhalten des Beschuldigten: Ihm wurden von der Polizei Papiertüten zur Spurensicherung über die Hände gestülpt. Laut dem Rettungssanitäter […] habe der Beschuldigte diese immer ausziehen wollen. Im Spital habe er sie dann tatsächlich auch ausgezogen. Er habe sich «zunehmend aggressiv» und «absolut nicht kooperativ» verhalten (UA act. 1455 Ziff. 8). Gemäss dem Fahrer des Ambulanzwagens […] habe sich der Beschuldigte «uneinsichtig, unfreundlich, unkooperativ und aggressiv» verhalten (UA act. 1449 Ziff. 18). Als sie im Spital angekommen seien, habe der Beschuldigte urinieren müssen. Eine Polizistin habe dem Beschuldigten vor Ort gesagt,