1443 Ziff. 15). Wie die Aussagen der Sanitäter und der Feuerwehr zeigen, rannte der Beschuldigte nach dem angeblichen Kleiderwechseln auch nicht einfach aus dem Haus. Vielmehr sagten alle drei Sanitäterinnen der Feuerwehr aus, dieser sei von Feuerwehrmännern aus seiner Wohnung (UA act. 1442 Ziff. 9 f.) bzw. dem Haus (UA act. 1431 Ziff. 15; 1436 Ziff. 9) gebracht worden. Unerklärlich ist - 17 -