Ebenso wenig überzeugt, dass er, nachdem er starken Rauch im Keller festgestellt haben will, nochmals in seine Wohnung zurückging, um sich umzuziehen. Auch leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte dann auch noch sein Kopfkissen mitgenommen hat. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte beim Verlassen der Wohnung plante, vorzuspiegeln, dass er unmittelbar aus dem Bett nach draussen gerannt sei. Eine der Sanitäterinnen der Feuerwehr […] war sich sicher, dass der Beschuldigte dies auch angegeben habe (UA act. 1442 Ziff. 11 f.). Sie sagte, der Beschuldigte habe verneint, im Keller gewesen und Rauch inhaliert zu haben (UA act. 1443 Ziff.