1300 Ziff. 22). Im psychiatrischen Gutachten der Dr. med. G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2017 wurde für den Tatzeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert und über eine Toleranz gegenüber von Alkohol berichtet (UA act. 66). Deshalb kann nicht nachvollzogen werden, dass eine Alkoholisierung von maximal 1,64 ‰ (UA act. 279) ihn derart stark beeinträchtigt hat, dass er auf das Klopfen und Rufen, dass es brenne, nicht richtig erwachte und dann im Halbschlaf verwirrt in den Keller gegangen sein soll. Ebenso wenig überzeugt, dass er, nachdem er starken Rauch im Keller festgestellt haben will, nochmals in seine Wohnung zurückging, um sich umzuziehen.